Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Tenhil GmbH & Co. KG für CandidateFox · Stand: 29.10.2026
Welfenstraße 22, 81541 München
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Recruiting-Kampagnen und damit verbundene Leistungen zwischen der Tenhil GmbH & Co. KG, handelnd unter der Marke „CandidateFox“ („CandidateFox“), und ihren Kunden.
(2) CandidateFox schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Unterzeichnung des Angebots erklärt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn CandidateFox ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis Leistungen erbringt.
(4) Es gilt folgende Rangfolge: 1. Angebot einschließlich unterzeichneter Nachträge, 2. Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage), 3. diese AGB.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB; § 15 bleibt unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Änderungen
(1) Darstellungen auf der Website, in sozialen Medien, Präsentationen oder Werbemitteln sind unverbindlich.
(2) CandidateFox übermittelt Angebote elektronisch über einen Dienstleister für Angebote und elektronische Signaturen (derzeit Better Proposals). Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der darin genannten Gültigkeit elektronisch unterzeichnet; ohne Angabe gilt eine Frist von 14 Tagen. Das Angebot weist darauf hin, dass es sich ausschließlich an Unternehmer richtet, und verlinkt diese AGB sowie die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung; mit der Unterschrift gelten beide. CandidateFox bestätigt den Vertragsschluss in Textform.
(3) Wer für den Kunden unterzeichnet, versichert, hierzu bevollmächtigt zu sein.
(4) Änderungen des Vertrags, insbesondere eine Erhöhung oder Senkung des Werbebudgets, bedürfen eines elektronisch unterzeichneten Nachtrags. Keines Nachtrags bedürfen die Verlängerung einer Kampagne nach § 4 Abs. 3 und die Umverteilung bereits bezahlten Werbebudgets nach § 6 Abs. 4.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Eine Kampagne umfasst für ein Rollenprofil eines Arbeitgebers an einem Standort insbesondere:
- Schärfung von Anforderungen und Arbeitgeberangebot auf Grundlage des Briefings,
- Konzeption und Erstellung von Anzeigen und Motiven,
- Ausspielung der Anzeigen während der Laufzeit, insbesondere über soziale Netzwerke,
- einen mobilen Bewerbungsprozess mit Vorqualifizierung anhand der im Briefing festgelegten Kriterien,
- einen Bewerber-Workspace für den Kunden (Zugang nach § 10 Abs. 5),
- laufende Optimierung und persönliche Betreuung während der Laufzeit, ein Gespräch zur weiteren Zusammenarbeit vor Ablauf jeder Kündigungsfrist sowie eine Auswertung zum Ende der Mindestlaufzeit,
- einen festen Ansprechpartner.
(2) Eine Kampagne gilt für ein Rollenprofil an einem Standort mit dem im Angebot genannten Einzugsgebiet. Daraus kann der Kunde beliebig viele Personen für dieses Rollenprofil einstellen, ohne dass eine zusätzliche Vergütung anfällt. Jeder weitere Standort und jedes weitere Rollenprofil ist eine eigene Kampagne mit eigener Servicegebühr und eigenem Werbebudget. Mehrere Kampagnen können in einem Angebot zusammengefasst werden; Laufzeit, Verlängerung, Zahlung und Kündigung richten sich nach der jeweiligen Kampagne.
(3) Die Leistungen sind Dienstleistungen. CandidateFox schuldet ihre fachgerechte Erbringung, aber keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keine bestimmte Zahl an Bewerbungen, Interviews oder Einstellungen. Erfahrungs- und Vergleichswerte sind keine Garantie.
(4) CandidateFox bestimmt Kanäle, Gestaltung, Ansprachen und Aussteuerung nach fachlichem Ermessen und berücksichtigt dabei das Briefing und die berechtigten Interessen des Kunden. CandidateFox ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stelle ohne Zusatzkosten auch auf Stellenbörsen und Partnerportalen zu veröffentlichen, auch auf Stellenbörsen der TENHIL-Gruppe. Mit Annahme des Angebots stimmt der Kunde zu, dass CandidateFox die Veröffentlichung der Stellenanzeige auch auf der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veranlassen kann. Eine solche Veröffentlichung ersetzt keinen nach § 164 Abs. 1 SGB IX erforderlichen Vermittlungsauftrag.
(5) CandidateFox darf Subunternehmer und Softwaredienstleister einsetzen und bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.
(6) CandidateFox kann bei der Erstellung von Texten und Motiven sowie im Bewerbungsprozess KI-Systeme einsetzen. Die Auswahlentscheidung über Bewerber trifft ausschließlich der Kunde. Soweit ein KI-System unmittelbar mit Bewerbern interagiert oder Inhalte für Bewerber automatisiert erstellt, informiert CandidateFox die Bewerber hierüber entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
(7) CandidateFox erbringt keine Rechts-, Steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung.
(8) Kampagnen für Ausbildungsplätze oder mit Ansprache Minderjähriger erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.
§ 4 Ablauf, Beginn, Laufzeit und Verlängerung
(1) Nach Vertragsschluss erhält der Kunde den Link zum Briefing. Unabhängig davon übermittelt er über das im Angebot bereitgestellte Formular seine Rechnungsdaten.
(2) Eine Kampagne startet, sobald (a) das vollständige Briefing mit Bestätigung der Angaben und Freigabe zur Veröffentlichung vorliegt, (b) Servicegebühr und Werbebudget für die Mindestlaufzeit vollständig bezahlt sind und (c) die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Logo) vorliegen. CandidateFox bereitet die Kampagne in der Regel innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des vollständigen Briefings vor und startet sie zeitnah, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Prüfung der Anzeigen durch die Werbeplattformen kann den Start verzögern.
(3) Jede Kampagne hat eine Mindestlaufzeit von 60 Kampagnentagen ab Go-live, d. h. ab dem Tag der ersten Ausspielung. CandidateFox teilt dem Kunden den Go-live mit. Kampagnentage sind die Tage, an denen die Kampagne läuft; Tage eines Ausfalls nach Abs. 7 zählen nicht. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Kampagne jeweils um weitere 60 Kampagnentage (Verlängerungsabschnitt; Mindestlaufzeit und Verlängerungsabschnitte jeweils „Abschnitt“), wenn sie nicht von einer Partei spätestens 14 Kampagnentage vor Ende des laufenden Abschnitts nach § 9 Abs. 1 gekündigt wird.
(4) Liegt das vollständige Briefing nicht innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsschluss vor, setzt CandidateFox dem Kunden in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen. Verstreicht auch diese erfolglos, ist CandidateFox berechtigt, vom Vertrag über die betreffende Kampagne zurückzutreten. CandidateFox behält den Anspruch auf die vereinbarte Servicegebühr, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Bezahltes Werbebudget wird vollständig erstattet.
(5) Innerhalb eines Abschnitts kann die Kampagne nicht pausiert werden. Der Kunde kann jedoch bis zum Ende des laufenden Abschnitts in Textform verlangen, dass der folgende Verlängerungsabschnitt später beginnt (Pause), etwa weil gerade keine passende Stelle zu besetzen ist. Der Verlängerungsabschnitt beginnt dann, sobald der Kunde die Fortsetzung in Textform mitteilt, mit derselben Stelle oder nach Abs. 6 mit einer anderen Stelle. Die Servicegebühr für den Verlängerungsabschnitt wird unabhängig von der Pause nach § 7 Abs. 3 mit der Verlängerung fällig. Teilt der Kunde die Fortsetzung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vorherigen Abschnitts mit, endet der Vertrag über die Kampagne mit Ablauf dieser Frist; CandidateFox weist den Kunden spätestens 14 Tage vorher in Textform darauf hin. Die bezahlte Servicegebühr für den nicht begonnenen Verlängerungsabschnitt wird in diesem Fall nicht erstattet; für nicht eingesetztes Werbebudget gilt § 6 Abs. 5.
(6) Mit Beginn eines Verlängerungsabschnitts kann der Kunde die Kampagne ohne zusätzliche Servicegebühr auf eine andere Stelle umstellen (Stellenwechsel), etwa wenn die bisherige Stelle besetzt ist; die neue Stelle kann auch an einem anderen Standort liegen. Der Kunde teilt den Stellenwechsel bis zum Ende des laufenden Abschnitts in Textform mit. Für die neue Stelle ist ein neues Briefing erforderlich; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Verlängerungsabschnitt beginnt mit dem Go-live der neuen Stelle. Innerhalb eines Abschnitts ist ein Stellenwechsel nicht möglich; jede weitere oder andere Stelle erfordert eine neue Kampagne. Für nicht eingesetztes Werbebudget gilt § 6 Abs. 5.
(7) Ein Ausfall liegt vor, wenn die Ausspielung der Kampagne länger als drei zusammenhängende Tage auf allen Kanälen unterbrochen ist und weder CandidateFox noch der Kunde dies zu vertreten hat, insbesondere wegen einer Prüfung oder Sperrung durch eine Werbeplattform oder wegen höherer Gewalt. Die Tage eines Ausfalls zählen nicht als Kampagnentage. Kein Ausfall sind Unterbrechungen auf Wunsch des Kunden, wegen fehlender Mitwirkung des Kunden (§ 5) oder wegen Zahlungsverzugs (§ 7 Abs. 6).
(8) CandidateFox informiert den Kunden vor Ablauf jeder Kündigungsfrist in Textform über den Kündigungsstichtag, die Vergütung für den folgenden Verlängerungsabschnitt und die Möglichkeiten nach Abs. 5 und 6.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde macht im Briefing vollständige und zutreffende Angaben, insbesondere zu Vergütung, Arbeitszeit, Anforderungen und Arbeitgeberleistungen, stellt Logo und vorhandene Stellenanzeige bereit und benennt einen Ansprechpartner für Briefing und Bewerbermanagement.
(2) Der Kunde bestätigt im Briefing, dass CandidateFox die Angaben, insbesondere zu Gehalt und Arbeitsbedingungen, in Anzeigen, im Bewerbungsprozess und für die Aussteuerung verwenden darf.
(3) Der Kunde ist für seine Angaben und Materialien verantwortlich. Er stellt sicher, dass sie wahr sind, nicht gegen geltendes Recht verstoßen (insbesondere AGG, UWG, Urheber-, Marken- und Datenschutzrecht) und frei von Rechten Dritter sind. CandidateFox prüft diese Inhalte nicht auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Der Kunde stellt CandidateFox von Ansprüchen Dritter aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Kunde sichtet Bewerbungen im Workspace zeitnah, möglichst innerhalb von 48 Stunden, hält den Status aktuell und nimmt Kontakt zu den Bewerbern auf. Die Rückmeldungen im Workspace steuern die Optimierung der Kampagne. Nachteile für das Kampagnenergebnis aus unterlassener Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von CandidateFox; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
(5) Der Kunde hält Zugangsdaten zum Workspace geheim und gibt sie nur an eigene Mitarbeiter weiter.
(6) Der Kunde informiert CandidateFox unverzüglich, wenn die Stelle besetzt ist oder sich Angaben aus dem Briefing ändern.
(7) CandidateFox zeigt dem Kunden beim Go-live, wie die Stelle beworben wird. Der Kunde meldet fehlerhafte Angaben in den Anzeigen unverzüglich in Textform; CandidateFox korrigiert sie ohne zusätzliche Kosten.
(8) CandidateFox ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Materialien über das Vertragsende hinaus aufzubewahren oder zurückzugeben.
§ 6 Werbebudget
(1) Das Werbebudget ist im Angebot je 30 Tage gesondert ausgewiesen und wird ausschließlich für die Ausspielung der jeweiligen Kampagne eingesetzt. Es ist nicht Teil der Servicegebühr; Rabatte auf die Servicegebühr mindern es nicht.
(2) CandidateFox schaltet die Anzeigen in eigenen Werbekonten und setzt nur bezahltes Werbebudget ein. Die Verteilung auf Kanäle, Anzeigen und Zeitraum erfolgt nach fachlichem Ermessen und muss nicht gleichmäßig sein. Die Verteilung bestimmt allein CandidateFox; der Kunde kann darauf keinen Einfluss nehmen.
(3) Maßgeblich ist der tatsächliche Verbrauch laut Werbeplattformen. Ein Verbrauch über das bezahlte Werbebudget hinaus wird nicht nachberechnet.
(4) CandidateFox darf bezahltes Werbebudget innerhalb der Kampagne zwischen Kanälen umverteilen. Verlängert sich die Kampagne, gilt das Werbebudget in der bisherigen Höhe je 30 Tage für den Verlängerungsabschnitt weiter. Eine Erhöhung oder Senkung erfolgt nur per Nachtrag (§ 2 Abs. 4); sie gilt für den nächsten Verlängerungsabschnitt, wenn der Nachtrag vor Ablauf der Kündigungsfrist unterzeichnet ist.
(5) Nicht eingesetztes Werbebudget wird nicht ausgezahlt. Verlängert sich die Kampagne mit derselben Stelle oder wird sie nach einer Pause nach § 4 Abs. 5 fortgesetzt, wird es unabhängig von seiner Höhe im folgenden Abschnitt eingesetzt. Bei einem Stellenwechsel nach § 4 Abs. 6 wird es auf die neue Stelle übertragen, sofern es mindestens 50 € netto beträgt. Nach Ende der Kampagne teilt CandidateFox dem Kunden den Verbrauch mit; nicht eingesetztes Werbebudget von mindestens 50 € netto wird als Guthaben auf eine neue Kampagne des Kunden übertragen, gleich für welche Stelle und welchen Standort, sofern diese innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des letzten Abschnitts der Kampagne startet. Danach verfällt das Guthaben. Beträge unter 50 € netto werden nicht übertragen und verfallen. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Werbeplattformen haben für Stellenanzeigen eigene Richtlinien, etwa eingeschränkte Zielgruppenauswahl. Sie können Anzeigen oder Konten ohne Angabe von Gründen ablehnen, einschränken oder sperren. CandidateFox hat darauf keinen Einfluss, bemüht sich aber um Behebung oder Ausweichlösungen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt; nicht eingesetztes Werbebudget wird nach Abs. 5 behandelt. Für Unterbrechungen von mehr als drei zusammenhängenden Tagen gilt § 4 Abs. 7; kürzere Unterbrechungen zählen als Kampagnentage. Die Vergütung bleibt geschuldet.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die Preise laut Angebot für Servicegebühr und Werbebudget je 30 Tage, jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Standard ist Vorkasse: Der Kunde erhält nach Vertragsschluss je Kampagne eine Rechnung über Servicegebühr und Werbebudget für die Mindestlaufzeit. Der Betrag ist innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer zu zahlen.
(3) Verlängert sich eine Kampagne, erhält der Kunde am Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Rechnung über die Servicegebühr für den Verlängerungsabschnitt (das Doppelte der im Angebot je 30 Tage genannten Servicegebühr). Läuft die Kampagne ohne Pause und ohne Stellenwechsel weiter, enthält dieselbe Rechnung auch das Werbebudget für den Verlängerungsabschnitt; andernfalls wird das Werbebudget vor dem erneuten Start gesondert per Vorkasse berechnet, und die Kampagne startet nach dessen Zahlung. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(4) Ist ausnahmsweise Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
(5) Deckt eine Zahlung den Gesamtbetrag nicht, startet die Kampagne erst nach vollständiger Zahlung oder nach Senkung des Werbebudgets per Nachtrag.
(6) Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der ersten Rechnung, kann CandidateFox nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag über die betreffende Kampagne zurücktreten. Gerät der Kunde mit einer Zahlung für einen Verlängerungsabschnitt oder bei vereinbarter Zahlung auf Rechnung in Verzug, kann CandidateFox nach Mahnung die Ausspielung bis zum Zahlungseingang unterbrechen; die Tage der Unterbrechung zählen als Kampagnentage, die Vergütung bleibt geschuldet. Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleiben unberührt.
(7) Aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
(8) Leistungen außerhalb des Angebots werden nur nach Vereinbarung in Textform erbracht und vergütet.
§ 8 Nutzungsrechte und Referenzen
(1) Anzeigen, Texte, Motive und Videos, die CandidateFox für die Kampagne erstellt, werden ausschließlich im Rahmen der Kampagne genutzt. Der Kunde erhält daran kein Nutzungsrecht außerhalb der Kampagne und keinen Anspruch auf Herausgabe der Dateien; eine weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Rechte an Materialien, die der Kunde selbst bereitstellt, bleiben unberührt.
(2) Kampagnenstrukturen, Zielgruppen, Werbekonten, Vorlagen und Erfahrungswerte verbleiben bei CandidateFox, auch nach Vertragsende.
(3) Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte, insbesondere an andere Agenturen oder Anbieter, zu deren Nutzung bedarf der Zustimmung von CandidateFox in Textform.
(4) Der Kunde räumt CandidateFox für die Dauer der Kampagne ein einfaches Recht ein, Namen, Logo, Marken und bereitgestellte Materialien für die Kampagne zu nutzen, im erforderlichen Umfang zu bearbeiten (z. B. Formatanpassungen) und zu veröffentlichen.
(5) CandidateFox nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 9 Kündigung und vorzeitige Beendigung
(1) Jede Partei kann eine Kampagne zum Ende eines Abschnitts kündigen; die Kündigung muss spätestens 14 Kampagnentage vor dessen Ende zugehen (§ 4 Abs. 3). Während einer Pause kann der Kunde die Kampagne jederzeit kündigen; § 4 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail genügt. Die Kündigung muss die Kampagne bezeichnen (Stelle und Standort). Kündigungen des Kunden sind an den im Angebot genannten Ansprechpartner oder an campaigns@candidatefox.com zu richten.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für CandidateFox liegt insbesondere vor, wenn Angaben oder Vorgaben des Kunden gegen geltendes Recht oder Richtlinien der Werbeplattformen verstoßen und der Kunde sie trotz Aufforderung nicht anpasst.
(3) Beendet der Kunde eine Kampagne vor Ende eines Abschnitts, ohne dass CandidateFox einen wichtigen Grund gesetzt hat (z. B. weil die Stelle besetzt ist), bleibt die Servicegebühr bis zum Ende des laufenden Abschnitts geschuldet; CandidateFox muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Für nicht eingesetztes Werbebudget gilt § 6 Abs. 5.
§ 10 Datenschutz und Bewerberdaten
(1) CandidateFox verarbeitet personenbezogene Daten der Ansprechpartner des Kunden zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse besteht in der Anbahnung, Durchführung und Verwaltung der Geschäftsbeziehung. Hierfür setzt CandidateFox Dienstleister als Auftragsverarbeiter ein, insbesondere für Angebote und elektronische Signaturen (derzeit Better Proposals), Kundenverwaltung und Rechnungsstellung. Der Kunde kann der Nutzung zu Werbezwecken jederzeit widersprechen. Näheres regeln die Datenschutzhinweise.
(2) Bei der Verarbeitung von Bewerberdaten ist der Kunde Verantwortlicher und CandidateFox Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Anlage) ist Bestandteil jedes Vertrags und wird mit der Unterzeichnung des Angebots wirksam.
(3) CandidateFox gibt Bewerberdaten nicht an andere Kunden weiter und nutzt sie nicht für andere Kampagnen.
(4) Bricht ein Bewerber den Bewerbungsprozess ab oder erfüllt er ein im Briefing festgelegtes Ausschlusskriterium, werden seine Angaben nicht dauerhaft gespeichert und weder an den Kunden übermittelt noch anderweitig genutzt. Er erhält bei einem Ausschlusskriterium im Bewerbungsprozess eine Absage.
(5) Der Kunde hat Zugang zum Workspace, solange für ihn eine Kampagne läuft, und danach bis zur Löschung nach Satz 3. Er kann einzelne Bewerber jederzeit selbst löschen und Bewerberdaten exportieren. Sechs Monate nach Ende einer Kampagne löscht CandidateFox die Bewerberdaten dieser Kampagne nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Für die Aufbewahrung exportierter Daten, etwa im Hinblick auf Fristen nach dem AGG, ist der Kunde selbst verantwortlich.
§ 11 Auswertung und Nutzung von Erfahrungswerten
(1) CandidateFox darf Kampagnendaten (z. B. Reichweite, Bewerbungs-, Interview- und Einstellungsquoten, Kosten je Ergebnis, wirksame Ansprachen und Motive) in aggregierter Form ohne Personenbezug und ohne Nennung des Kunden auswerten und für die Planung und Verbesserung von Kampagnen für andere Kunden nutzen, auch nach Vertragsende. Die Auswertung erfolgt ausschließlich in einer Form, die weder einen Rückschluss auf einzelne Bewerber noch auf den jeweiligen Kunden ermöglicht.
(2) Bewerberdaten und kundenbezogene, nicht aggregierte Kampagnendaten werden nicht für Kampagnen anderer Kunden verwendet oder an andere Kunden weitergegeben. Gesetzlich zulässige Übermittlungen und der Einsatz von Auftragsverarbeitern bleiben unberührt.
§ 12 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich. Dies gilt nicht, soweit eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht oder Informationen an zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden. Die Pflicht gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
§ 13 Haftung
(1) CandidateFox haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CandidateFox nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Für Maßnahmen der Werbeplattformen (§ 6 Abs. 6) und Störungen außerhalb des Einflussbereichs von CandidateFox haftet CandidateFox nur nach Abs. 1 und 2.
(4) Die Haftungsregeln gelten auch für Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CandidateFox.
(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erklärungen nach diesen AGB können in Textform abgegeben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von CandidateFox abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist München. CandidateFox kann auch am Sitz des Kunden klagen.
(5) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 BGB).
§ 15 Änderung dieser AGB und der Preise
(1) CandidateFox kann diese AGB ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund geänderter gesetzlicher Anforderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer oder organisatorischer Veränderungen der Leistungserbringung oder zur Schließung nachträglich entstandener Regelungslücken. Änderungen dürfen das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Kunden verschieben und weder die vereinbarten Hauptleistungspflichten noch bereits begonnene Abschnitte betreffen.
(2) CandidateFox kann die Preise für künftige Verlängerungsabschnitte mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen ändern. Die Änderung gilt nur, wenn der betreffende Verlängerungsabschnitt nach dem Wirksamwerden beginnt. Der Kunde kann die Kampagne bis zum Beginn des betroffenen Verlängerungsabschnitts kündigen. Hierauf weist CandidateFox in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hin.
(3) Ist der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, kann er die betroffene Kampagne zum Wirksamwerden der Änderungen kündigen. CandidateFox weist in der Mitteilung auf dieses Recht hin.
Anlage: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (wird mit dem Angebot bereitgestellt)